1. Das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) ist Geschäftsbesogungauftrag mit Dienstleistungscharakter, nicht Werkvertrag. Eine Gewähr für einen bestimmten Erfolg oder Ermittlungsergebnis wird nicht übernommen. Der AN verpflichtet sich, den Auftrag nach bestem Wissen und Können auszuführen.
2. Art und Umfang der zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Maßnahmen bestimmt der AN nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Er kann für die Durchführung auch Unterbeauftragte einsetzen.
3. Die Berichterstattung des AN erfolgt in der Regel schriftlich oder mündlich. Der AG verpflichtet sich Berichte des AN streng vertraulich zu behandeln und zu verwahren. Für Schäden, die dem AN durch die Verletzung dieser Pflicht entsteht, hat der AG in vollem Umfang Ersatz zu leisten.
4. Der AG hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe von so genannten Informanten (d.h. nicht zum Betrieb des AN oder eines Unterbeauftragten gehörende Personen ) oder andere Erkenntnisquellen und -methoden des AN.
5. Der AN verpflichtet sich, die vom AG erteilten Informationen streng vertraulich zu behandeln.
6. Die Haftung des AN ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
7. Der AG verpflichtet sich, während dem bestehenden Vertragsverhältnis in derselben Sache nicht selbst tätig zu werden oder Dritte zu beauftragen.
8. Der AG kann den Vertrag jederzeit, der AN nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen. Wichtige Gründe für eine Kündigung sind insbesondere falsche Angaben von Seite des AG und eine mögliche Interessekollision. Kündigungen bedürfen stets der Schriftform.
9. Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie vom AN schriftlich abgegeben werden und auch als verbindlich bezeichnet sind. Die Vereinbarung einer Kostenbegrenzung ( Limit ) bedarf ebenfalls der Schriftform.
10. Die Erledigung des Auftrags kann jederzeit von angemessenen Vorschusszahlungen Abhängig gemacht werden. Nach Verbrauch der Vorschüsse kann der AN die weitere Durchführung bis zur Zahlung neuer Vorschüsse einstellen. Sollte ein Unterbeauftragter, eine Voraus,-bzw. Vorschusszahlung verlangen, ist diese vom AG umgehend zu erstatten.
11. Werden Betriebsangehörige des AN auf Betrieben des AG als Zeugen vor Gerichten oder Behörden benannt und vernommen, ist der AG verpflichtet, den Zeitaufwand und die übrigen Auslagen gemäß der vereinbarten Stundenhonorarsätzen zu vergüten. Zeugengeld, das aufgrund des Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetzes bezahlt wird, ist jedoch auf das Honorar anzurechnen.
12. Die Rechnungen des AN sind innerhalb 6 Werktagen ohne Abzug zu begleichen.
13. Der AG versichert, dass seine Angaben hinsichtlich des berechtigten Interesses an der Auftragsdurchführung den Tatsachen entsprachen und das keine gesetzwidrigen, sittenwidrigen und Staatsgefährdende Ziele verfolgt werden. 14. Erfüllungsort ist Sitz des AN. Gerichtsstand ist für beide Teile ebenfalls der Sitz des AN, sofern das Gesetz zwingend nichts anderes vorschreibt.