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Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind Detektivkosten als außergerichtlicheParteiaufwendungen erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig, wenn sie zurzweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigwaren. Auch gemäß § 823 BGB können Detekteikosten im Rahmen einerSchadensersatzklage eingefordert werden, soweit diese zur Aufklärung einesSchadensereignisses beigetragen haben.
Gerichtsurteile
Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegendenFehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.OLG Stuttgart 15.03.89,8 WF 96/88Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detekteiin unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und aus der Sichtder Partei zur Führung des Rechtsstreits - im Hinblick auf eine zweckentsprechendegerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von§ 91, 1 ZPO war .OLG Koblenz 24.10.90, 14 NW 671/90